In Frankreich wird Ende 1922 eine Verkehrsvorschrift erlassen (Code de la route, Decret du 31. Dec. 1922, Art. 22), „nach der Lastwagen über 3 t eine Schallübertragungsanlage haben müssen, die dem Lastwagenführer die Signale der Fahrzeuge, die ihn überholen wollen, anzeigt“. Bis 1937 werden hierzu einfache Rohrsysteme sowie elektroakustische Systeme (Kohlemikrophon – Lautsprecher, Kohlemikrophon – Relais – Lichtsignal) benutzt. (Rubrik „Schrifttum“, in: [AZ 3 1937, 157])